Satzung des Fördervereins

Vorwort:

Als Grundlage eigener Betätigungen ist es der Feuerwehr einer Gemeinde gestattet, einen Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens zu gründen. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Breese wurde vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und ist somit Selbständiger Verein, der die Kassengeschäfte und Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr in sich vereint.

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Förderverein trägt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Breese”
 
Der Sitz des Fördervereins ist Breese.

Der Förderverein hat die Rechtsform eines nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Breese ist die Förderung des Feuerschutzes in Breese mit folgenden Aufgaben:
 
  • das Feuerwehrwesen in der Gemeinde zu fördern
  • für den Brandschutzgedanken zu werben
  • die Jugendfeuerwehr der Feuerwehr Breese zu fördern
  • interessierte Einwohner der Gemeinde Breese für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschrift des dritten Abschnitts des zweiten Teils der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§3 Mitglied

Mitglied des Fördervereins ist, wer entweder als Gründer an der Gründung teilgenommen hat oder später gemäß der vorliegenden Satzung seinen Beitritt erklärt hat und aufgenommen worden ist.

§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein der Freiwilligen Feuerwehr Breese können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und fördernde Mitglieder erwerben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
 
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
 
  • den Tod
  • durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
  • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
Bei seinem Ausscheiden aus dem Förderverein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Die Mitglieder können Ihren Austritt erklären, haben jedoch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.

§5 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden erbracht durch:
 
  • freiwillige Zuwendungen Dritter
  • Zuschüsse aus öffentlichen Mittel
  • sonstigen Einnahmen

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Fördervereins sind:
 
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Jahreshauptversammlung

§7 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:
 
  • dem Vorsitzenden
  • den zwei Stellvertretern
 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
Der Beirat der auf Beschluss des Vorstandes aus geeigneten Personen besteht, unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
 
Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§8 Vorsitzender

Der Vereinsvorsitzende hat die Mitglieder ständig angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
 
Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen ein. Er leitet alle Sitzungen und Versammlungen.
 
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zufertigen. Eine Fotokopie dieser Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. Über alle Jahreshauptversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine Fotokopie dieser Niederschrift ist den Mitgliedern auszuhändigen.
 
Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung.

§9 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern und den Vereinsmitgliedern zusammen. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Es steht dem Vorsitzenden frei, bei besonderen Anlässen außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
 
Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

§10 Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand legt die Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder fest.
 
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden.
 
Für den Fall der Verhinderung wird er durch seinen 1. Stellvertreter vertreten.

§11 Rechnungswesen

Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
 
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
 
Ausgaben bedürfen immer der vorherigen Genehmigung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des 1. Stellvertreters.

§12 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn die Jahreshauptversammlung dieses mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Feuerschutzes in Breese.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 27.04.2001 in Kraft.
 
  • Satzungsänderung am 01.03.2013 (§12 Abs. 2).
  • Satzungsänderung am 21.09.2013 (§2 Abs. 1; §12 Abs. 2).